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§57a KFG Überprüfung
Fahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden. Der Überprüfungstermin für die §57a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung.
Bei der §57a Überprüfung für PKW gilt folgende 3-2-1 Regel:
- 3 Jahre nach der ersten Zulassung.
- 2 Jahre nach der ersten Begutachtung.
- 1 Jahr nach der zweiten Begutachtung.
- Jedes Jahr nach jeder weiteren Begutachtung.
Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch im vorausgehenden Kalendermonat des Erstzulassungsmonats bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonats nach dem Erstzulassungsmonat vorgenommen werden (Toleranzzeitraum – Beispiel: Erstzulassung April 2016. Die Möglichkeit für die Begutachtung besteht von März 2019 bis August 2019).
Auslandsfahrten sollten immer nur mit einem gültigen "Pickerl" (vor dem Ende des auf dem "Pickerl" gelochten Monats) unternommen werden, da die nach österreichischem Recht geltende Toleranzfrist in anderen Staaten oft nicht anerkannt wird.